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BAG: Urlaubsansprüche verjähren nicht, Hinweispflicht auch bei Langzeiterkrankten
Auch nach dem BAG verjähren Urlaubsansprüche nicht, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht bezüglich des Verfalls des Urlaubs nicht nachkommt, die grundsätzlich auch bei langzeiterkrankten Beschäftigten besteht.