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  • Arbeits- und Sozialrecht

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Mit einem aktuellen Schreiben gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) unter anderem Hinweise zu „Arbeitslohnspenden“, die für viele Arbeitgeber und ihre Beschäftigten in der aktuellen Lage relevant sind.

Die Hinweise zur Arbeitslohnspende gleichen größtenteils den Verwaltungsanweisungen zur „Fluthilfe 2021“. Die Verwaltungsanweisungen gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.

Auf folgende Inhalte des Anwendungsschreibens weisen wir besonders hin:

  • Nachweise steuerbegünstigter Zuwendungen: Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten beispielsweise auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts einer inländischen öffentlichen Dienststelle (vgl. Punkt I. 1. des Schreibens).
     
  • Hinweise zur vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine: Hinweise finden sich zum Beispiel zur vorübergehenden Unterbringung in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen oder in zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen (vgl. Punkt III. des Schreibens).
     
  • Arbeitslohnspenden: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens entweder zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung (§ 10b Absatz 1 Satz 2 EStG), bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, außer wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben (vgl. Punkt V. des Schreibens).


Das vom BMF veröffentlichte Schreiben finden Sie hier