- Arbeits- und Sozialrecht
Corona: Bundesregierung ermöglicht Einreisen aus weiteren Drittstaaten
Seit 4. Juli 2021 sind Einreisen zu allen zulässigen Aufenthaltszwecken auch aus Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Brunei, Jordanien, Kanada, Katar, Kosovo, Moldau und Montenegro wieder möglich.
Die Bundesregierung folgt damit einer Empfehlung des EU-Ministerrats (Erweiterung der sog. "Positivliste") vom 1. Juli 2021. Die Liste der Drittstaaten, aus der unbeschränkt nach Deutschland eingereist werden kann, wird damit erneut erweitert. Zu ihnen gehören neben den neu hinzugekommenen bereits jetzt Albanien, Australien, Hongkong, Israel, Japan, Libanon, Macau, Neuseeland, Nordmazedonien, Serbien, Singapur, Südkorea, Taiwan, Thailand und die USA. Wer seinen Wohnsitz in einem dieser Staaten hat, darf auch ohne wichtigen Reisegrund und unabhängig von seinem Impfstatus einreisen.
Für die Einreise zu Erwerbszwecken aus Drittstaaten, die nicht als sog. Virusvariantengebiete ausgewiesen sind (siehe hierzu RKI), gilt daher im Wesentlichen aktuell Folgendes: Neben den generellen pass- und visarechtlichen Voraussetzungen (einschließlich der ggf. erforderlichen Arbeitsmarktzulassung) muss regelmäßig eine dieser drei Bedingungen erfüllt sein:
- Der Herkunftsstaat wird auf der oben genannten Positivliste geführt,
- die einreisende Person verfügt über vollständigen Impfschutz oder
- es liegen wichtige Gründe vor, die aus Sicht des Bundesinnenministeriums eine "zwingende Notwendigkeit" begründen.
Hierunter fallen neben Gesundheitspersonal etwa "wirtschaftlich notwendige Fachkräfte" und Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft.
Nähere Informationen zu den aktuellen Einreisebestimmungen erhalten Sie in den FAQ des Bundesinnenministeriums. Zudem gilt es ggf. vorliegende Quarantänebestimmungen zu beachten (FAQ des Bundesgesundheitsministeriums).