- Arbeits- und Sozialrecht
Kündigung einer Schwangeren vor vereinbarter Tätigkeitsaufnahme
BAG: Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme.
Vor allem im arbeitsrechtlichen Schrifttum war bisher die Frage umstritten, ob das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme gilt. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr bejaht.
Sowohl die Gesetzesthematik als auch der Normzweck lägen nahe, dass für das Eingreifen des Verbots die Bekanntgabe einer bestehenden Schwangerschaft nach Abschluss des Arbeitsvertrages ausreichend sei.Die Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit sei dagegen nicht erforderlich. Dieser Auslegung begegneten auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die dadurch eintretende Beschränkung der unternehmerischen Freiheit der Arbeitgeber sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um den Schutz von Schwangeren und Müttern nach der Entbindung am Arbeitsplatz sicherzustellen. Zudem gewähre Artikel 6 Abs. 4 GG Schwangeren und Müttern nach der Entbindung einen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Dies gebiete auch einen wirksamen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz.
BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 2 AZR 498/19 –