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  • Arbeits- und Sozialrecht

Neue Gesetze im Arbeits- und Sozialrecht

Im Jahr 2020 erfolgen zahlreiche Gesetzesänderungen im Arbeits- und Sozialrecht. Die wichtigsten Gesetzesänderungen, die Arbeitgeber kennen sollten, stellen wir Ihnen hier im Überblick vor.

<b>1. Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung</b>

Zum 01.01.2020 trat das „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBIMOG) in Kraft. Durch die hieraus resultierenden Änderungen für das Berufsbildungsgesetz ist beabsichtigt, die berufliche Bildung zu modernisieren und attraktiver zu machen. Wesentliche Eckpunkte des neuen Gesetzes sind:

  • Das Gesetz führt eine Mindestvergütung für Auszubildende ein. Für Ausbildungsverträge ab dem 01.01.2020, die außerhalb der Tarifbindung liegen, beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich € 515,00. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung um 18 % im zweiten Jahr, um 35 % im dritten und um 40 % im vierten Ausbildungsjahr. 

  • In § 15 BBiG erfolgt eine Gleichstellung der volljährigen Auszubildenden mit den jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für und der Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten.

  • In der höherqualifizierenden Berufsbildung werden 3 Fortbildungsstufen verankert. Es gibt künftig die Abschlüsse „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“, um die Gleichwertigkeit der Abschlüsse der beruflichen Bildung mit den Bachelor- und Masterabschlüssen an den Hochschulen zu signalisieren.  

  • Die Möglichkeit einer Ausbildung in Teilzeit wird erweitert. Bisher ist dies nur für leistungsstarke Auszubildende zulässig, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Künftig soll dieser Weg insbesondere auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offenstehen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes.

  • Das Prüfungswesen in der beruflichen Bildung wird flexibler gestaltet und die Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen wird verbessert.

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2. Bürokratieentlastungsgesetz</b>

Zum 01.01.2020 trat das 3. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) in Kraft. Das Gesetz soll die Chancen der Digitalisierung nutzen, um die „mühsame Zettelwirtschaft“ in vielen Unternehmen und Bereichen zu erleichtern. Zentrale Bausteine sind insbesondere die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung und Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke. Darüber hinaus sieht das BEG III die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von € 17.500,00 auf € 22.000,00, die Anhebung der Grenze zur Lohnsteuerpauschalisierung bei kurzfristiger Beschäftigung sowie die Pauschalisierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer vor.

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3. Betriebsrentenfreibetragsgesetz</b>

Am 01.01.2020 trat auch das sog. Betriebsrentenfreibetragsgesetz in Kraft. Es führt für die Renten der betrieblichen Altersversorgung einen Freibetrag i.H.v. € 159,25 hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ein. Auf Betriebsrenten bis zum diesem Freibetrag zahlt der Betroffene keine Krankenversicherungsbeiträge. Erst Betriebsrenten, die über dieser Freibetragsgrenze liegen, werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. Damit wird die bisherige Doppelverbeitragung von Betriebsrenten zwar nicht abgeschafft, die Einführung eines Freibetrages sorgt aber in vielen Fällen für eine deutliche Beitragsminderung. Der Freibetrag wird jährlich der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst.

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4. Fachkräfteeinwanderungsgesetz</b>

Am 01.03.2020 tritt zudem das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft. Es soll Arbeitnehmern aus Drittstaaten den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern, um dem deutschen Fachkräftemangel langfristig entgegenzuwirken. Drittstaaten sind alle Länder außerhalb der europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz (diese ist den EWR-Angehörigen gleichgestellt). Wichtige Eckpunkte des neuen Gesetzes sind:

  • Das FEG definiert einen einheitlichen Begriff: Fachkräfte sind demnach alle Personen mit Hochschulabschluss und/oder qualifizierter Berufsausbildung.

  • Um in Deutschland arbeiten zu dürfen, muss der Abschluss nach wie vor hier anerkannt werden.

  • Das FEG ist nicht auf Mangelberufe beschränkt. Fachkräfte können mit dem neuen Gesetz jeden Job ausüben, zu dem sie ihre Ausbildung befähigt. Die Vorrangprüfung entfällt für Fachkräfte, deren Abschluss anerkannt ist und die einen Arbeitsvertrag in Deutschland haben. Bislang wurde geprüft, ob vorrangberechtigte Arbeitnehmer aus Deutschland, der EU, der EWR oder der Schweiz verfügbar sind.

  • Fachkräfte können für einen befristeten Zeitraum zur Arbeitsplatzsuche einwandern, sofern sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können und über notwendige Deutschkenntnisse verfügen.

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5. Gesetzlicher Mindestlohn</b> 

Die Bundesregierung hat auf Vorschlag der Mindestlohnkommission die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Dieser beträgt seit dem 01.01.2020 € 9,35 brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.

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6.  Grundfreibetrag/Kinderfreibetrag</b>

Mit dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag sollen Menschen mit niedrigem Einkommen entlastet werden, indem ihnen bis zu einer bestimmten Höhe ein Steuerfreibetrag zusteht. Der Grundfreibetrag wurde am 01.01.2020 auf € 9.408,00 und der Kinderfreibetrag auf € 5.172,00 erhöht.