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Weisung der BA zum Erholungsurlaub, zur Zwölftelung von Sonderzahlungen und zu Grenzgängern in 2021
Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit legt u.a. fest, dass ab dem 1. Januar 2021 nicht verplanter Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen ist.
Die BA hat am 23.12.2020 mit der Weisung 202012024 ("Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021") auch Regelungen zum Umgang mit Erholungsurlaub, zur Zwölftelung von Sonderzahlungen und Grenzgängern im Jahr 2021veröffentlicht.
1. Vorrangige Einbringung von Urlaub
Die Weisung regelt zum Jahresurlaub 2021 das Folgende:
Die BA hat sich gegen die Verlängerung der bis 31. Dezember 2020 geltenden Sonderregelung für den Jahresurlaub entschieden, nach der Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr nicht zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld einzubringen war. Zur Begründung dieser Entscheidung führt die BA an, dass für die Sonderregelung kein Bedarf mehr bestünde, da § 56 Abs. 1a IfSG bis Ende März 2021 einen Verdienstausfallersatz für Eltern bei Schließung von Kitas und Schulen vorsieht. In der Konsequenz ist ab dem 1. Januar 2021 nicht verplanter Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Die BA verweist in Ihren Ausführungen auf die Unvermeidbarkeitsprüfung, die in den Fachlichen Weisungen zum Kug vom 20. Dezember 2018, Ziffer 2.7.2, dargelegt ist.
Zum Umgang mit Resturlaub sind laut Weisung zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist möglich: Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“ und bisher unverplante Urlaubsansprüche haben, deren Verfall droht, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Beschäftigten gehen vor.
Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung nicht möglich: Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
2. Zwölftelung von Sonderzahlungen
Aufgrund von Tarifverträgen per Betriebsvereinbarung gezwölftelte Sonderzahlungen sollen bei der Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts (Soll- und ggf. Ist-Entgelt) nach § 106 SGB III befristet bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin berücksichtigt werden. Wie wir Ihnen bereits im Rahmen der AG Kurzarbeitergeld mitgeteilt haben, sind wir nach wie vor der Auffassung, dass eine Befristung dieser Zwölftelung arbeits- und sozialrechtlich nicht haltbar ist.
3. Kug für Grenzgänger
Zu Grenzgängern regelt die Weisung, dass Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kug haben können (Gleichbehandlung mit innerdeutschen Sachverhalten, vgl. Art. 5 Verordnung (EG) 883/2004 und § 56 Abs. 9 IfSG). Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten sei es bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlag.
Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kug und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, legt die BA fest, dass künftig gegenüber der Agentur für Arbeit versichert werden muss, dass die betroffenen Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Dafür reiche eine formlose Erklärung des Arbeitgebers, die zusammen mit den Unterlagen für die Kug-Abrechnung eingereicht wird, aus.
Wenden Sie sich bei Fragen zum Thema Kurzarbeit gerne an Ihren arbeitsrechtlichen Betreuer.