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Weitere Reform des Elterngeldes und der Elternzeit
Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu verbessern, hat der Bundestag am 29.01.2021 eine weitere Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) beschlossen.
Die beschlossenen Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BEEG sollen zum 01.09.2021 in Kraft treten und sehen u.a. Folgendes vor:
Teilzeitmöglichkeiten werden erweitert und entbürokratisiert
Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24 - 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 - 30 Wochenstunden) bezogen werden. Zudem wird der Partnerschaftsbonus flexibler und Eltern sollen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen.
Keine Verringerung des Elterngeldes bei Lohnersatzleistungen
Zusätzlich wird sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Krankengeld. Bisher hatte sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert. Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit hätten arbeiten können, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen. Diese Corona-Sonderregelung ist zum 01.03.2020 eingeführt worden und wird bis zum 31.12.2021 verlängert.
Mehr Elterngeld für Eltern von besonders frühgeborenen Kindern
Eltern von besonders frühgeborenen Kindern erhalten künftig länger Elterngeld: Wird ein Kind mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Wird das Kind 8 Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei 12 Wochen drei und bei 16 Wochen vier zusätzliche Elterngeldmonate.
Einkommensgrenzen für Paare werden angepasst
Zur Finanzierung der Verbesserungen erhalten künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld. Bisher liegt die Grenze für Paare bei 500.000 Euro im Jahr. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die 0,4% der Elterngeldbezieher ausmachten, etwa 7.000. Für sie ist die eigenständige Vorsorge für den Zeitraum der Elternzeit auch ohne Elterngeld möglich. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro im Jahr.
Den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetzes und den zugehörigen Gesetzesbeschluss finden Sie anliegend.