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  • Tarifrecht

19.10.15: Arbeitskampfrecht: Schadensersatzansprüche

Nach aktuellen Urteilen des BAG sind Schadensersatzansprüche im Arbeitskampfrecht kaum durchsetzbar.

Mit Urteilen vom 25.08.2015 (1aZR 754/13 und 1aZR 875/13) hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitskampf gegen die Flugsicherung einen Anspruch auf Ersatz des Schadens der davon betroffenen Fluglinien nicht eröffnet. Bislang liegen zu den Entscheidungen nur Pressemitteilungen vor.

Im ersten Verfahren ging es darum, dass die Gewerkschaft der Fluglotsen einen Arbeitskampf gegen die Flughafen-Stuttgart GmbH wegen Vergütung für die Mitarbeiter im Bereich Verkehrszentrale/Vorfeldkontrolle durchführte und hierzu Ihre Mitglieder bei der Deutschen Flugsicherung GmbH zu einem sechsstündigen Unterstützungsstreik aufrief. Während dieser Zeit konnten in Stuttgart Flugzeuge weder starten noch landen. Gegen diesen Unterstützungsstreik erging eine Verbotsverfügung durch das zuständige Arbeitsgericht, woraufhin der Arbeitskampf abgebrochen wurde. Die auf Schadensersatz klagenden Fluglinien sind der Auffassung, sie seien aufgrund dieses rechtswidrigen Unterstützungsstreiks in ihrem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt worden.

Im zweiten Verfahren ging es um einen von der Gewerkschaft der Fluglotsen angedrohten Streik bei der Deutschen Flugsicherung GmbH. Die Streikankündigung hatte rechtswidrige Streikforderungen zum Gegenstand und wurde während der Friedenspflicht ausgesprochen. Aufgrund der Streikandrohung wurden bei den klagenden Fluglinien Buchungen storniert. Auch hier sahen sich die Fluglinien in ihrem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig verletzt.

Das BAG hat in beiden Fällen wie auch die Vorinstanzen Ansprüche auf Schadensersatz zurückgewiesen. Das BAG ist der Auffassung, dass sich der Streik in beiden Fällen ausschließlich gegen den Betrieb der Deutschen Flugsicherung gerichtet habe, ein Eingriff in den Gewerbebetrieb der klagenden Fluglinien sei damit nicht verbunden gewesen.

Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden wir Sie weiter informieren.