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  • Nachwuchsgewinnung & Fachkräftesicherung

24.5.17: Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Ausbildungsverträge müssen ab 1. Oktober 2017 die Form des Ausbildungsnachweises enthalten.

Das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ist am 4. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 5. April 2017 in Kraft getreten.

Neben dem Verzicht auf das Schriftformerfordernis bzw. der Zulassung elektronischer Verfahren in 464 Vorschriften im Verwaltungsrecht des Bundes enthält das Gesetz insbesondere eine Änderung in der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz bzgl. der Form des Ausbildungsnachweises. Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) muss zukünftig entweder schriftlich oder elektronisch geführt werden, § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG. In diesem Zuge gab es eine weitere Gesetzesänderung, wonach die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises ab dem 1. Oktober 2017 zwingend im Ausbildungsvertrag festzuhalten ist (§ 11 Nr. 10 BBiG).

Der gesamte Ausbildungsnachweis muss bei Anmeldung zur Prüfung seitens des Auszubildenden und des Ausbilders persönlich unterschrieben werden bzw. mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Ausbildende sind zudem gemäß § 14 Abs. 2 BBiG angehalten, die Ausbildungsnachweise regelmäßig durchzusehen.

Den Auszug aus dem Bundesgesetzblatts finden Sie hier 

Das Gesetz ist grundsätzlich zu begrüßen, da hierdurch Medienbrüche vermieden werden, unnötige Bürokratie abgebaut und die Kommunikation mit der Verwaltung erleichtert wird.

Die Arbeitgeberverbände konnten einen Bestandsschutz für die bestehenden Ausbildungsverträge sowie eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2017 erreichen. Bereits laufende und bis dahin abgeschlossene Verträge müssen demnach nicht geändert werden. Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Oktober 2017 geschlossen werden, müssen zwingend um die Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch) ergänzt werden.