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26.10.16: Änderungsentwurf Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hat am 19. Oktober die folgenden Änderungen nebst Ausschussbericht zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschlossen. 

Die Änderungsanträge beinhalten folgendes:

1. § 611a

Statt den Arbeitnehmer zu definieren, wird nun - in Anlehnung an § 611 BGB - der Arbeitsvertrag definiert. Dagegen bestehen dem Grunde nach keine Einwendungen. Dies hätte man allerdings auch dadurch erreichen können, dass man die nunmehr amtliche Überschrift angepasst hätte.

Darüber hinaus ist vor allem in Bezug auf die persönliche Abhängigkeit die Bestimmung der Dauer der Arbeitszeit aus dem Gesetzestext entfernt worden. Das halten wir für eine verfehlte Änderung. Sie entspricht weder dem Willen des Koalitionsvertrages, noch der Einigung der Koalitionspartner und des Koalitionsausschusses. Nach unserer Einschätzung ist allerdings eine materielle Rechtsänderung damit weder gewollt noch angestrebt. Die während des Gesetzgebungsverfahrens geäußerten Bedenken, über die Vorschrift könne die Dauer der Arbeitszeit einseitig durch den Arbeitgeber festgelegt werden, war immer falsch. Die Bestimmung der Dauer der Arbeitszeit gehört im Rahmen des arbeitsvertraglich Geschuldeten schon bisher zum Weisungsumfang des Arbeitgebers. In diesem Rahmen bleibt das Weisungsrecht auch in vollem Umfang bestehen. Wir gehen davon aus, dass durch die Rechtsänderung keine Rechtsunsicherheit in die Rechtsprechung hineingetragen wird.

2. Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bei unwirksamen Verträgen in der Zeitarbeit

Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist noch bürokratischer geworden. Nunmehr muss der Widerspruch (Erklärung am Arbeitsverhältnis festzuhalten) vor der Zuleitung an den Verleiher oder den Entleiher der Bundesagentur für Arbeit zur Bestätigung vorgelegt werden. Das ist - gerade in Zeiten der Digitalisierung - völlig abwegig und lebensfremd. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist geboten und notwendig. Seine Einschränkung führt zu einer kaum akzeptablen Begrenzung seiner individuellen Freiheitssphäre.

3. Arbeitsplatzbezug bei Überlassungshöchstdauer

Der von den Gewerkschaften immer wieder gewünschte Arbeitsplatzbezug bei der Überlassungshöchstdauer konnte verhindert werden. Damit bleibt die Überlassungshöchstdauer ausschließlich auf den zeitlichen Einsatz des Arbeitnehmers beschränkt.

4. Inkrafttreten

Inkrafttreten und Stichtagsregelung sind auf den 1. April 2017 verlegt worden. Das begrüßen wir sehr. Diese Entscheidung, die maßgeblich von einer Koalitionsfraktion vorangetrieben worden ist, dient der Sicherung der Tarifautonomie und des Vertrauensschutzes. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 21. Oktober verabschiedet. Voraussichtlich am 4. November 2016 kann der Bundesrat danach abschließend über das Gesetz befinden.

Über den Fortgang des Verfahrens werden wir Sie selbstverständlich informieren.