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6.5.16: Reform des europäischen Beschäftigungsnetzwerks EURES
Die Verordnung zur Reform des EURopean Employment Services (EURES) wurde am 22. April 2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 12. Mai 2016 in Kraft.
Die EU-Kommission hat im Januar 2014 den Verordnungsvorschlag „über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte" vorgelegt. Ziel der Reform war es, das EURES-Netz zum bevorzugten Arbeitsvermittlungsinstrument für Arbeitssuchende und Arbeitgeber in Europa zu entwickeln.
<b>Kernpunkte der Verordnung</b>
- <b>Übertragung von Stellenangeboten an das EURES-Portal:</b> Für das EURES-Portal sollen alle bei den öffentlichen Arbeitsvermittlungen öffentlich gemachten Stellenangebote und die von den EURES-Mitgliedern und ggf. den EURES-Partnern öffentlich zugänglich gemachten Stellenangebote zur Verfügung gestellt werden (Art. 12). Laut Art. 3 Abs. 2 ist ein Stellenangebot „ein Angebot einer Beschäftigung, bei dem ein erfolgreicher Bewerber ein Arbeitsverhältnis eingeht, aufgrund dessen der Bewerber als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV gilt". Zusätzlich wird in Art. 17 Abs. 2 klargestellt, dass Mitgliedstaaten „Stellenangebote für Kategorien von Lehrstellen und Praktika, die Bestandteil des nationalen Bildungssystem sind," bei der Bereitstellung von Daten für das EURES-Portal ausnehmen können.
- <b>Auswirkungen der geplanten europäischen Klassifikation der Berufe (ESCO-Projekt) auf die nationalen Klassifikationssysteme:</b> In Art. 19 wird ein zukünftiger automatisierter Abgleich der Stellenangebote und Profile im Einklang mit der „Liste von Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufen der europäischen Klassifikation" der EU-Kommission vorgesehen. Die Mitgliedstaaten können laut Art. 19 Abs. 3 nach „Fertigstellung der europäischen Klassifikationen ihre nationalen Klassifikationen durch die europäischen Klassifikationen ersetzen oder ihre interoperablen nationalen Klassifikationssysteme beibehalten".
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen <b>Unterstützungsleistungen im Rahmen der Rekrutierung</b> angeboten werden. Diese sollen für Arbeitnehmer kostenlos sein. Für Arbeitgeber können Gebühren erhoben werden (Art. 21 bis 25).
- Der <b>Zugang zu aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen</b>, die Arbeitnehmern Unterstützung bei der Stellensuche bieten, darf nicht alleine aus dem Grund verwehrt werden, dass ein Arbeitnehmer diese Unterstützung in Anspruch nimmt, um eine Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu finden (Art. 28).
<b>Bewertung</b>
Aus Sicht der Arbeitgeber sind die nun umgesetzten Bestrebungen der EU-Kommission zur Verbesserung des Erfahrungsaustauschs und der Zusammenarbeit im Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen grundsätzlich zu begrüßen. Zur Stärkung der beruflichen Mobilität in der EU ist es neben der effektiveren Gestaltung des EURES-Netzwerks jedoch notwendig, dass u. a. grundlegende Mobilitätshemmnisse wie sprachliche Barrieren stärker angegangen werden.
Erfreulicherweise müssen nun ausschließlich öffentlich zugängliche Stellenangebote der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der EURES-Partner verfügbar gemacht werden - und nicht wie ursprünglich alle Stellenangebote. Damit sollte es zukünftig weiterhin möglich sein, Stellen von der Veröffentlichung in der Jobbörse (und damit auch im EURES-Portal) auszunehmen. Dies ist für Arbeitgeber unabdingbar, damit sie selbst entscheiden können, ob sie den Stellensuchlauf sehr breit gestalten oder die Personalrekrutierung in Form von Serviceabsprachen durchführen wollen.
Auch wurde richtigerweise klargestellt, dass Lehrstellen und Praktika von der Übermittlung an das EURES-Portal ausgenommen werden können.
Das deutsche Ausbildungssystem ist in seiner besonderen Form nicht europaweit bekannt. Es ist daher wichtig, für die Bewerber aus dem Ausland Transparenz in Bezug auf die Ausgestaltung und Bedeutung der dualen Ausbildung herzustellen und diese vorab umfassend zu informieren. Gerade bei der Besetzung von Ausbildungsstellen sind persönliche Beratungs- und Unterstützungsangebote sowohl für Unternehmen als auch für junge Menschen, wie z. B. durch das EURES-Netzwerk angeboten, hilfreich und notwendig. Stehen diese nicht zur Verfügung, drohen nicht zuletzt hohe Abbruchquoten welche unbedingt zu vermeiden sind.
Das Erfordernis von begleitender Beratung und Unterstützung bei der Besetzung von Ausbildungsstellen zeigen auch die Erfahrungen mit dem Sonderprogramm „MobiPro-EU". Eine automatische Übertragung der Ausbildungsstellen – ohne diesen Bedarf zu berücksichtigen – ist daher nicht sinnvoll und wurde richtigerweise letztendlich nicht in die Verordnung aufgenommen.
Erfreulich ist ebenfalls die vorgenommene Änderung bzgl. des Zugangs zu nationalen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Ausschließlich aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, „die Arbeitnehmern Unterstützung bei der Stellensuche bieten", müssen nun zugänglich gemacht werden. Die BDA hatte mehrfach gegenüber dem europäischen Gesetzgeber gewarnt, dass eine Ausweitung auf sämtliche nationale arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu einer erheblichen Belastung der Beitragszahler in der Arbeitslosenversicherung hätte führen können.
Weniger erfreulich ist, dass in der Verordnung ein automatisierter elektronischer Abgleich der Stellenangebote und Profile im Einklang mit der europäischen Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) weiterhin vorgesehen wird.
Die Arbeitgeber stehen diesem europäischen Klassifikationsrahmen in seiner aktuellen Form grundsätzlich kritisch gegenüber, da Aufwand und Risiken einen möglichen Nutzen überwiegen könnten. Auf europäischer Ebene entwickelte Beschreibungen sind nur dann sinnvoll, wenn sie die Realität auch des deutschen Arbeitsmarkts bzw. Bildungssystems angemessen berücksichtigen. Sie dürfen nicht unverhältnismäßig auf das nationale System einwirken und Veränderungen erfordern, die mit Blick auf die Praxis in den Betrieben nicht erforderlich und nicht sinnvoll sind. Die Anpassung der nationalen Systeme an ESCO könnte zu einer umfangreichen Veränderung in der nationalen Klassifikation der Berufe führen und somit Auswirkungen auf die Unternehmen bei den Meldungen zur Sozialversicherung haben.