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Änderung der Vollzugspraxis nach § 56 Abs. 1 IfSG in Schleswig-Holstein

Das Sozialministerium in Schleswig-Holstein hat aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des BAG zum Anspruch auf Lohnfahrtzahlung im Krankheitsfall bei einer Corona-Infektion über eine Änderung bei Anträgen auf Verdienstausfallentschädigungen informiert.

So steht nach Rechtsprechung des BAG mittlerweile fest, dass infizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kein Anspruch auf Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle nach § 56 Absatz 1 IfSG zusteht, weil sie in aller Regel einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gegen ihre Arbeitgeber besitzen. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG stelle eine staatliche Entschädigungsleistung aus Gründen der Billigkeit dar, die nur in Notfällen eingreift, wenn keine vorrangigen Ansprüche zur Kompensation des erlittenen Verdienstausfalles bestehen. Lediglich bei der Quarantäne von Kontaktpersonen, die als ansteckungsverdächtige Personen abgesondert wurden, bleibt noch Raum für die Entschädigungsleistung nach § 56 Absatz 1 IfSG zu Gunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. In der Konsequenz wird das Landesamt für soziale Dienste, das in Schleswig-Holstein für den Vollzug der §§ 56 ff. IfSG zuständig ist, im Falle eines vorrangigen Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EntgFG die dort noch offenen Anträge von Arbeitgebern auf Erstattung der ausbezahlten Entschädigungsleistungen ablehnen.

Das Informationsschreiben des Sozialministeriums vom 06. Mai 2024 finden Sie hier.