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  • Arbeits- und Sozialrecht

Außerordentliche Kündigung – Unterrichtung des Betriebsrats

BAG: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG nicht darüber unterrichten, ob die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen möchte, dem Betriebsrat nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mitteilen, dass dem betreffenden Arbeitnehmer ein tariflicher Sonderkündigungsschutz zukommt, der die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ausdrücklich „unberührt“ lässt.

Ebenso wenig müsse - so das Bundesarbeitsgericht - der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber unterrichten, warum er davon ausgehe, die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei in Bezug auf eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung gewahrt. Ein solches Erfordernis liefe darauf hinaus, dem Gremium die – von § 102 BetrVG nicht bezweckte – objektive Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu ermöglichen.

Soweit der Arbeitgeber - insbesondere im Verfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG – gegenüber dem Betriebsrat freiwillig Angaben mache, die für die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB von Bedeutung seien, müssten diese allerdings wahrheitsgemäß erfolgen.

BAG, Urteil vom 07.05.2020 – 2 AZR 678/19 –