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Bundesfinanzministerium verlängert steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Der Antrag auf zinslose Stundung von Steuerforderungen kann bis zum 31. März 2021 gestellt werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 23. Dezember 2020 eine Verlängerung von steuerlichen Maßnahmen, die betroffenen Steuerpflichtigen Erleichterungen bei den Folgen der Corona-Krise bringen sollen (vgl. Anlage). 

Verlängert wird unter anderem die Möglichkeit der zinslosen Stundungvon Steuerforderungen. Steuerpflichtige können bis zum 31. März 2021 – unter Darlegung ihrer Verhältnisse – Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren (Punkt 1 der Anlage). 

Erleichterungen soll es auch bei Vollstreckungsverfahren geben (Punkt 2 der Anlage). Außerdem können Anträge auf eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 gestellt werden (Punkt 3 der Anlage). 

Das Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 19. März 2020.