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Bundesrat billigt Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Das 4. Bevölkerungsschutzgesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes führt eine bundesweit verbindliche "Corona-Notbremse" ein. Das Gesetz tritt am 23.4.2021in Kraft - die Regelungen greifen ab dem 24.04.2021.

Die bundeseinheitliche Notbremse gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die 7-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Den beschlossenen Gesetzesentwurf finden Sie hier. 

Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz in § 28 b IfSG-E dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten. Genannt sind unter anderem Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen sind gesetzlich definiert. So ist Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkaufen mit Terminvergabe. Ab einer Inzidenz von 100 wird für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend, ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht.  

Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten so weit wie möglich Homeoffice anzubieten. Mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, Beschäftigten mit Bürotätigkeiten das Arbeiten zu Hause anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dem entgegenstehen, wird der Wortlaut des § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung in § 28 b Abs. 7 IfSG-E wiederholt. Es erfolgt darüber hinaus die Erweiterung, dass Beschäftigte dieses Angebot anzunehmen haben, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, reicht zur Darlegung aus. Der Arbeitgeber sollte neben seinem Angebot auch diese Mitteilung der Beschäftigten dokumentieren. 

Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden.  

Zudem ist das Recht der Bundesregierung zu Verordnungsermächtigungen vorgesehen, damit diese mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus und besondere Regelungen für geimpfte oder negativgetestete Personen erlassen kann. Die Ermächtigung wurde nun in einen eigenen Paragraphen § 28 c IfSG-E gezogen. 

Nach § 28 b Abs. 10 IfSG-E gelten sämtliche Maßnahmen der Notbremse für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30.06.2021.