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  • Arbeits- und Sozialrecht

Covid-19: EU-Kommission veröffentlicht Vorschlag für digitalen grünen Pass

Die Europäische Kommission hat am 17. März 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung über die Anerkennung von Impfungen, Tests zur Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie ("digitaler grüner Pass") vorgelegt.

Der Vorschlag zielt darauf ab, Form und Inhalt der Zertifikate über Covid-19-Impfungen, -Tests und die Genesung festzulegen und somit die Ausübung der Freizügigkeit innerhalb der EU zu erleichtern. Die Ausgestaltung als Verordnung sorgt dafür, dass in allen EU-Mitgliedstaaten dieselben Regeln gelten, weil die Länder - anders als bei einer Richtlinie - kein Umsetzungsermessen haben.  

Die wesentlichen Inhalte des Vorschlages: 

Zertifikate 

  • Der digitale grüne Pass gilt für Zertifikate zu Bescheinigung einer Covid-19-Impfung, eines negativen Testergebnisses (PCR oder Antigen) oder eines Antikörpertests. 
  • Die Mitgliedstaaten stellen die Zertifikate in digitaler Form und/oder in Papierform gebührenfrei aus. 
  • Das Zertifikat soll einen QR-Code und eine digitale Signatur enthalten. Die Informationen in den Zertifikaten müssen in der Amtssprache des ausstellenden Mitgliedstaates sowie auf Englisch angegeben werden. 
  • Die Kommission und die Mitgliedstaaten errichten eine digitale Infrastruktur für die Zertifikate. Zu diesem Zweck wird die Kommission Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen und Vorschriften erlassen. 

Anerkennung der Impfnachweise 

  • Der digitale grüne Pass gilt nur für in der EU zugelassene Impfstoffe. Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob sie Impfzertifikate für andere Impfstoffe ebenso anerkennen. 
  • Wenn Mitgliedstaaten Impfnachweise anerkennen, um Freizügigkeitsbeschränkungen wie Testpflicht oder Quarantäne aufzuheben, müssten sie unter denselben Bedingungen Impfzertifikate von anderen Mitgliedstaaten anerkennen, die im Rahmen des digitalen grünen Zertifikats ausgestellt wurden. 

Freizügigkeitsbeschränkungen 

  • Wenn ein Mitgliedstaat verlangt, dass eine Person mit digitalem grünen Pass sich nach der Einreise in Quarantäne begeben oder testen muss, muss der Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor der Einführung solcher Beschränkungen mitteilen. 
  • Der Mitgliedstaat muss die Gründe, den Umfang sowie den Beginn und die Dauer solcher Beschränkungen angeben. 

Personenbezogene Daten 

  • Die anzugebenden personenbezogenen Daten begrenzen sich auf Identitätsangaben, Informationen zum Impfstoff/durchgeführten Test/frühere SARS-CoV-2-Infektion und Zertifikatsmetadaten. 
  • Die personenbezogenen Daten, die für die Ausstellung der Zertifikate verarbeitet werden, dürfen nicht länger als erforderlich gespeichert werden, und in keinem Fall länger als für den Zeitraum, für den die Zertifikate zur Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit verwendet werden dürfen. 

Nächste Schritte: Der Verordnungsvorschlag muss im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vom Rat der EU und vom Europäischen Parlament angenommen werden. Die Verordnung soll am 1. Juni 2021 in Kraft treten. 

Bewertung: Der digitale grüne Pass schafft eine erste Grundlage dafür, dass die grenzüberschreitende Arbeitnehmermobilität und Dienstleistungserbringung erleichtert wird. Der Vorschlag kann dazu beitragen, dass Beschränkungen an den Binnengrenzen koordiniert abgebaut werden. Wer geimpft, getestet oder von Covid-19 genesen ist, muss auch die Binnengrenzen überschreiten dürfen. In der Praxis wird der Nutzen des digitalen grünen Passes davon abhängen, dass neben dem rechtlichen Rahmen auch zügig eine funktionierende digitale Lösung geschaffen wird. Die Ausgestaltung als Verordnung sorgt dafür, dass in allen EU-Mitgliedstaaten dieselben Regeln gelten, weil die Länder - anders als bei einer Richtlinie - kein Umsetzungsermessen haben.

Der Entwurf der Verordnung kann hier abgerufen werden.  

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.