Zum Inhalt springen
  • Arbeits- und Sozialrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen und sog. Befristungsketten, die durch eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge entstehen, begrenzt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 19.04.2021 den anliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts vorgelegt. Konkret ist u.a. folgendes geplant: 

  • Vorgesehen ist eine Kürzung der Befristungsdauer von 24 auf 18 Monate mit ein- statt dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit für kalendermäßige Befristungen. Das Ersteinstellungserfordernis bleibt unverändert bestehen. Zudem sollen Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 75 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, nur maximal 2,5 Prozent ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sachgrundlos befristen dürfen. 
  • Zusätzlich wird hinsichtlich der Anzahl kalendermäßiger Befristungen ein neues Unterrichtungsrecht gegenüber dem Betriebsrat geschaffen.  
  • Befristungen mit Sachgrund sollen nur zulässig sein, wenn die Gesamtdauer befristeter Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber eine Höchstgrenze von fünf Jahren nicht überschreitet; mitzuzählen sind Überlassungszeiten einer Zeitarbeit.  
  • In § 14 Absatz 6 TzBfG-E wird ein Zitiergebot für kalendermäßige Befristungen eingeführt, so dass in der schriftlichen Befristungsabrede anzugeben ist, auf welchem Befristungsgrund diese beruht. Fehlt diese Angabe, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf diese Befristungstatbestände berufen und auch eine nachträgliche Änderung der Befristungsgründe wird ausgeschlossen. Weiterhin sieht § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG-E vor, dass Abweichungen von den Befristungsregelungen per Tarifvertrag nunmehr auf 54 Monate bei einer höchstens dreimaligen Verlängerung beschränkt sind. 

Gesamtmetall hat die anliegende Stellungnahme zu dem aus Arbeitgebersicht kritischen Gesetzesentwurf erstellt. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die beiden besonders kritischen Vorhaben - die Einführung einer Befristungsquote von 2,5 Prozent sowie die Beschränkung der Befristung auf 18 Monate bei nur einmaliger Verlängerung in diesem Zeitraum. Gesamtmetall wird sich mit Nachdruck dafür einsetzen, dass beide Beschränkungen gänzlich unterbleiben.

Über das weitere Verfahren halten wir Sie auf dem Laufenden.