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  • Arbeits- und Sozialrecht

Kurzarbeit „Null“ kürzt den Urlaub

LAG Düsseldorf: Befindet sich ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit „Null“, erwirbt er in dieser Zeit keine Urlaubsansprüche gem. § 3 Bundesurlaubsgesetz.

In dem zu entscheidenden Fall standen der klagenden teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin pro Jahr 14 Arbeitstage Urlaub zu. Seit dem 01.04.2020 galt für die Arbeitnehmerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit „Null“. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Arbeitgeberin ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Sie begehrt deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, d.h. noch 2,5 Arbeitstage. Dem trat die Arbeitgeberin entgegen. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit „Null“ entstünden keine Urlaubsansprüche. Die Arbeitgeberin meinte, aus diesem Grund den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin für 2020 bereits vollständig erfüllt zu haben.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Aufgrund der Kurzarbeit „Null“ in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche nach § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Da der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, sei Voraussetzung für die Entstehung des Urlaubsanspruches eine Verpflichtung zur Tätigkeit. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten jedoch aufgehoben seien, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspreche dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während der Kurzarbeit „Null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere sei Kurzarbeit „Null“ nicht mit der Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Daran könne auch der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst sei, nichts ändern.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG dieses arbeitgeberfreundliche Urteil bestätigt. In jedem Fall empfehlen wir eine individuelle Beratung. Auch gilt es darauf zu achten, ob eine abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit abweichend regelt, dass der Urlaubsanspruch auch für Zeiten der Kurzarbeit „Null“ nicht reduziert wird.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, - 6 Sa 824/20 -