- Nachwuchsgewinnung & Fachkräftesicherung
Was sich im Jahr 2025 im Bereich Arbeitsmarkt ändert
Wir geben Ihnen eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen/Neuregelungen im Bereich Arbeitsmarkt, die im nächsten Jahr wirksam werden oder enden. Themen sind u. a.: Aus- und Weiterbildungsförderung, Insolvenzgeldumsatz und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Bürgergeld – Regelbedarfe
Die Ermittlung der Fortschreibungsrate erfolgt gem. § 28a SGB XII. Aufgrund der gesunkenen Inflation bleiben die Regelbedarfsstufen im SGB II und SGB XII zum 01. Januar 2025 unverändert:
Regelbedarfsstufe 1: 563 €
Regelbedarfsstufe 2: 506 €
Regelbedarfsstufe 3: 451 €
Regelbedarfsstufe 4: 471 €
Regelbedarfsstufe 5: 390 €
Regelbedarfsstufe 6: 357 €
Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung
Zum 01. Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 €. Die Mindestausbildungsvergütung steigt auf 682 € im ersten Lehrjahr.
Aus- und Weiterbildungsförderung
Die Aufgaben- und Kostenverlagerung der Förderung der beruflichen Bildung und der Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft. Die gesetzlichen Grundlagen wurden im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes geschaffen.
Die Aufgaben- und Kostenverlagerung für die Förderung der beruflichen Weiterbildung gilt für neue Fälle ab dem 01. Januar 2025. Die Integrationsverantwortung, inklusive sonstiger Betreuung und Förderung, das Absolventenmanagement und die Vermittlung in Arbeit verbleibt weiter bei den Jobcentern. Bereits laufende Weiterbildungen werden bis zum individuellen Ende von den Jobcentern betreut und abgerechnet (auch für alle ausgehändigten Bildungsgutscheine in 2024, wenn Bewilligung und Start erst 2025).
Insolvenzgeldumlagesatz
Der gesetzlich festgelegte Insolvenzgeldumlagesatz liegt bei 0,15% (§ 360 SGB III). Für das Jahr 2024 war der Insolvenzgeldumlagesatz per Verordnung auf 0,06 % abgesenkt worden. In diesem Jahr ging das nicht, weil die Voraussetzungen des § 361 Nr. 1 Hs. 2 SGB III nicht vorliegen. Eine Absenkung wäre nur auf der Grundlage eines Gesetzes möglich gewesen. Eine gesetzliche Regelung wurde nicht mehr rechtzeitig auf den Weg gebracht. Der Insolvenzgeldumlagesatz beträgt gemäß § 360 SGB III ab dem 01. Januar 2025 daher 0,15 %. Ob eine unterjährige Absenkung im nächsten Jahr von einer neuen Bundesregierung beschlossen wird, ist derzeit offen.
Inklusion - Änderungen bei der Ausgleichsabgabe
Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024, die erstmalig zum 31. März 2025 zu entrichten ist: Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde die sog. vierte Staffel bei der Ausgleichsabgabe eingeführt. Sie gilt seit dem 01. Januar 2024 und muss erstmalig zum 31. März 2025 von den Unternehmen entrichtet werden, die laut Anzeigeverfahren keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Erhöhung der Ausgleichsabgabe, die ab dem 1. Januar 2025 gilt und erstmalig zum 31. März 2026 zu entrichten ist: Ab 01. Januar 2025 wird die Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 3 SGB IX erhöht. Die Anpassung erfolgt, wenn sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anpassung um mehr als 10 % erhöht hat. Zuletzt fand im Jahr 2021 eine Erhöhung auf der Grundlage von § 160 Abs. 3 SGB IX statt.
Die genauen Beiträge der monatllichen Ausgleichsabgabe finden Sie hier.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Am 28. Juni 2025 treten wesentliche Teile des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) in Kraft. Das BFSG wurde bereits im Jahr 2021 verabschiedet. Bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden, müssen bestimmten Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Darunter fallen u. a. der gesamte Online-Handel, Hardware, Software, aber auch Personenverkehr oder Bankdienstleistungen. Nach den geregelten Übergangsbestimmungen können Dienstleister bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen. Es gibt auch eine Übergangsregelung für Selbstbedienungsterminals (vgl. Informationen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit).
Erwerbsmigration und Asyl- und Flüchtlingspolitik
Jährliche Anpassung der Mindestgehälter für Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration: Zum 01. Januar 2025 werden die Mindestgehaltsgrenzen für Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration angepasst. Die neuen Mindestgehälter haben wir in dieser News für Sie zusammengefasst.
Änderung der Integrationskursverordnung
Zum 01. Januar 2025 treten wesentliche Inhalte der geänderten Integrationskursverordnung (IntV) in Kraft. Dadurch sollen 2025 Einsparungen gegenüber dem Vorjahr i. H. v. 87 Mio. € realisiert werden. Für die Folgejahre bis 2029 sind Einsparungen von jährlich rund 160 Mio. € vorgesehen. Ab dem 01. Januar
- werden Fahrtkostenzuschüsse durch das BAMF zur Teilnahme an Integrationskursen für bestimmte Personengruppen gestrichen,
- wird die Möglichkeit zur Wiederholung von Integrationskursen begrenzt,
- sollen Kursinformationen und Merkblätter nicht mehr in einer für die Teilnehmer verständlichen Sprache, sondern nur noch in einer begrenzten Anzahl an Fremdsprachen zur Verfügung gestellt werden.
In einem zweiten Schritt tritt am 17. November 2025 die Änderung von § 5a Abs. 1 IntV in Kraft. Durch die neue Formulierung "Personen" statt "Ausländer" wird dadurch die Zielgruppe erweitert. Dann können auch Unionsbürgerinnen und -bürger und deutsche Staatsangehörige ohne ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Teilnahme an Integrationskursen zugelassen werden.
Start des digitalen Auslandsportals
Das digitale Auslandsportal des Auswärtigen Amtes (AA) startet am 1. Januar. Das AA schafft mit dem Auslandsportal eine zentrale Anlaufstelle, um Dienstleistungen bei deutschen Auslandsvertretungen online zu beantragen. In einem ersten Schritt geht dies für Visumanträge für die Blaue Karte EU von Fachkräften, die Chancenkarte, verschiedene Visa zur Arbeitsaufnahme und zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse. Eine Vorsprache bei den Auslandsvertretungen ist dann nur noch für die Abgabe von biometrischen Daten wie Fingerabdrücken und zur Zahlung der Gebühr notwendig. Die Online-Beantragung erfolgt ab Januar einheitlich über die Webseite des Auslandsportals.