- Arbeits- und Sozialrecht
- Tarifrecht
Mitteilungsschreiben über Urlaubsverfall 2024
Um einen Urlaubsverfall sicherzustellen, sollte das Mitteilungsschreiben in der ersten Januarwoche erfolgen.
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung verfällt bei dauerhaft erkrankten oder erwerbsunfähigen Beschäftigten der Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (der tarifliche Mehrurlaub im Geltungsbereich des Manteltarifvertrags (MTV) zum 31. März des Folgejahres).
Wenn der Beschäftigte im jeweiligen Urlaubsjahr allerdings theoretisch im Stande gewesen wäre, den Urlaub zumindest teilweise zu nehmen, greift diese Regel nur, wenn der Beschäftigte vor dem Erkrankungszeitpunkt über den drohenden Verfall informiert wurde.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten so früh im Urlaubsjahr ein (zeitnah nach Jahresbeginn), dass es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, den Beschäftigten zur Inanspruchnahme des Urlaubs zu veranlassen, erlischt der Urlaubsanspruch bei fortdauernder Erkrankung unabhängig von der Mitwirkung des Arbeitgebers.
Die Zeitspanne, die dem Arbeitgeber zur Vorbereitung und Durchführung der Belehrung einzuräumen ist, ist unter normalen Umständen eine Zeitspanne von einer (Urlaubs-)Woche (d.h. in Anlehnung an § 3 BUrlG sechs Werktage, im Geltungsbereich des MTV entsprechend wohl 5 Arbeitstage) ausreichend. Ohne Vorliegen besonderer Umstände (wie z.B. Betriebsferien zu Jahresbeginn) handelt der Arbeitgeber nicht unverzüglich, wenn er seine Mitwirkungsobliegenheiten erst später als eine Woche nach Urlaubsentstehung erfüllt (BAG v. 31.1.2023, 9 AZR 107/20).
Das Mitteilungsschreiben sollte im Normalfall also im Laufe der ersten Januarwoche an die Beschäftigten gegeben werden, um einen Urlaubsverfall auch bei eintretenden Krankheiten sicherzustellen.
Unsere Hinweise zu den Urlaubsansprüchen bei Freistellung von der Arbeitspflicht, Langzeiterkrankung und Wechsel von Vollzeit in Teilzeit, nebst Muster-Hinweisschreiben, finden Sie in unserer News vom 20.03.2023. Die Hinweise werden im 1. Quartal 2024 aktualisiert.
Bei Fragen steht Ihnen die Abteilung Tarifrecht und Arbeitsorganisation gern zur Verfügung