- Tarifrecht
Teilnahme an untertägigem Streik lässt Kurzarbeitsanspruch nur für Zeiten des Streiks entfallen
Grundsätzlich gilt: Der Bezug von Kurzarbeitergeld und Streikteilnahme schließen sich aus. Für Zeiten des Arbeitskampfes kann auf Grund der staatlichen Neutralitätspflicht kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden, § 160 SGB III.