- Arbeits- und Sozialrecht
Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit SV-Trägern ab 01. März nur über SV-Meldeportal möglich
Die Sozialversicherungsträger sind gemäß § 95a des Sozialgesetzbuches IV gesetzlich verpflichtet, eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zur Verfügung zu stellen.