- Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz
- Arbeits- und Sozialrecht
Vorläufige Übersicht zur Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG in den Ländern
Die Gesundheitsminister hatten am 22.9. beschlossen, dass spätestens ab 1.11.21 den Personen, die als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind, keine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mehr gewährt wird.