- Arbeits- und Sozialrecht
Beschluss zur Epidemischen Lage und weiterhin notwendigen Schutzmaßnahmen
Die Ministerpräsident(innen)en der Länder fordern einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen zur Absicherung von Corona-Schutzmaßnahmen.
Die Ministerpräsident(innen)en der Länder fordern einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen zur Absicherung von Corona-Schutzmaßnahmen.
Anlässlich der regulären Betriebsratswahlen in der Zeit vom 01.03-31.05.2022 veröffentlicht Gesamtmetall einen aktualisierten Leitfaden mit Hinweisen für Arbeitgeber.
LAG Düsseldorf: Trotz nachgewiesener COVID-19-Infektion findet eine Nichtanrechnung der Quarantäne-Zeit auf den Urlaub nur dann statt, wenn mit ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
BAG: Arbeitgeber, die ihren Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten, allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen müssen, sind nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Inzwischen haben wir eine Rückmeldung aus Bremen zum Umgang mit Entschädigungsleistungen für Impfverweigerer erhalten. Dort werden die Entschädigungen erst ab dem 1. Dezember 2021 versagt.
Bund und Länder haben keine Einigung über ein einheitliches Vorgehen für das Erlassen einer Corona-Testpflicht für Mitarbeiter in Unternehmen mit Publikumskontakt erzielt.
Basierend auf einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 8. Oktober 2021 hat die Bundesregierung die Liste von Staaten mit unbeschränkter Einreise aktualisiert. Dabei wurde die Ukraine von der sog. Positivliste gestrichen.
Bereits mit Meldung vom 30.09.2021 hatten wir Sie darüber informiert, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Rechtsauffassung zur Auslegung der Voraussetzung für die erhöhten Leistungssätze beim Kurzarbeitergeld nach § 421c Abs. 2 S. 2 SGB III geändert hat.
Die Gesundheitsminister haben im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 22. September 2021 beschlossen, gegenüber Impfverweigerern den Ausschlusstatbestand des § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG spätestens ab dem 1. November 2021 anzuwenden.
Das Bundeswirtschaftsministerium teilte der BDA mit, dass Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 ab sofort gestellt werden können.