- Arbeits- und Sozialrecht
BDA aktualisiert FAQ zum Kurzarbeitergeld
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (4. KugÄV) ist am 28. September 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (4. KugÄV) ist am 28. September 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Nach dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz erhalten spätestens ab dem 1. November diejenigen Personen, die als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einer wegen COVID-19 behördlich angeordneten Quarantäne keinen vollständigen Impfschutz…
Die Gesundheitsministerkonferenz hat am 22.092021 zum Thema Entschädigungsleistungen gem. § 56 IfSG für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19 folgenden Beschluss gefasst:
BAG: Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Die Hinweise der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zum Umgang mit Geimpften/Genesenen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie enthalten u.a. Erläuterungen, wann auf AHA+L Maßnahmen verzichtet werden kann.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.09.2021 die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung um weitere drei Monate verlängert.
Verlängerung der Stichtagsregelung auf den 31.12.2021 für erleichterten Zugang zum KUG und Verlängerung der vollständigen Erstattung der allein vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021
Das "Aufbauhilfegesetz 2021" enthält auch Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Die Änderungen beinhalten u.a. die Klarstellung eines Fragerechts des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesenenstatus von Beschäftigten in bestimmten Einrichtungen (§ 36 Abs. 3 IfSG).
Eine zunehmende Anzahl von Ländern macht künftig die Gewährung von Entschädigungen während einer Quarantäne vom Impfstatus des Beschäftigten abhängig. Vorreiter sind hier Bayern und Baden-Württemberg.
Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem aus ärztlicher Sicht nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.