- Arbeits- und Sozialrecht
Keine Entschädigung nach § 56 IfSG für Impfverweigerer?
Unternehmen fragen sich, ob sie Entschädigungsleistungen für ungeimpfte Beschäftigte in Quarantäne zu zahlen haben.
Unternehmen fragen sich, ob sie Entschädigungsleistungen für ungeimpfte Beschäftigte in Quarantäne zu zahlen haben.
Am 10. September 2021 hat der Bundesrat in einer Sondersitzung den Gesetzentwurf zur Fluthilfe "Ausbauhilfegesetz mitsamt den Änderungen des IfSG gebilligt.
BAG: Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.
LAG München: Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet, seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen, ist berechtigt, seine Weisung aus betrieblichen Gründen zu ändern, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.
Für Eltern von Kindern, die ab dem 01.09.2021 geboren werden, wird der Bezug von Elterngeld erleichtert - durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, zusätzliche Elterngeldmonate für Frühchen und weniger Bürokratie.
Am Freitag hat der Gesundheitsausschuss des Bundestages zu Änderungen des IfSG beraten, die zusammen mit dem Gesetzentwurf zur Fluthilfe "Ausbauhilfegesetz 2021" verabschiedet werden sollen.
Das Bundesministerium für Gesundheit bestätigt der BDA, dass das Datenschutzrecht dem Arbeitgeber ermögliche, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz Informationen zum Impfstatus von den betroffenen Arbeitnehmern einzuholen.…
Die bislang geltenden Corona-Arbeitsschutzregelungen werden an die aktuelle und die prognostizierte Infektionslage angepasst.
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sieht ab 10.9.2021 vor, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu…
Eine Entsendung nach Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/04 kann unter bestimmten Rahmenbedingungen auch bei mobilem Arbeiten vorliegen, wenn die Initiative für den Auslandsaufenthalt von der beschäftigten Person und nicht, wie sonst üblich, vom Arbeitgeber ausgeht.